Auch unter der Geltung des FamFG und den dort neu eingeführten Begrifflichkeiten wird zur Verständlichkeit nach wie vor der Begriff Prozessstandschaft neben dem zutreffenderen Begriff der Verfahrensstandschaft Verwendung finden dürfen. So verwendete auch der BGH nach wie vor den Begriff der Prozessstandschaft (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1560). Ob eine Prozessstandschaft oder Verfahrensstandschaft vorliegt, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen.
a) Anknüpfung an das materielle Recht
Grundsätzlich gilt:
Das Recht, ein Verfahren zu führen, also die Verfahrensführungsbefugnis (Prozessführungsbefugnis), steht dem Anspruchsinhaber zu. Sie ist damit an das materielle Recht angeknüpft mit der Folge, dass bei einem Wechsel des materiellen Anspruchsinhabers auch die Verfahrensführungsbefugnis wechselt.
b) Gesetzlicher Forderungsübergang
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