Pflegekind

1. Vorbemerkung

Der Aufnahme eines Pflegekindes im Haushalt kommt im Rahmen einer Unterhaltsberechnung unterschiedliche Bedeutung zu. Welche Auswirkung die Betreuung eines Pflegekindes unterhaltsrechtlich hat, bestimmt sich im Wesentlichen danach, ob der Unterhalt der Person, die das Kind betreut, berechnet werden soll, oder ob es sich um den Unterhalt einer Person handelt, der die Person, die das Pflegekind aufgenommen hat, Unterhalt schuldet.

2. Auswirkung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Betreut ein einem Dritten gegenüber Unterhaltspflichtiger ein Pflegekind, für das Pflegegeld gezahlt wird, so ist das Pflegegeld als Einkommen der das Pflegekind betreuenden Person zu behandeln, soweit es nicht dazu dient, den Unterhalt und den Bedarf des Pflegekindes sicherzustellen. Werden die Leistungen für ein Pflegekind nach dem SGB VIII erbracht, kann dieser Anteil einfach ermittelt werden. Die Bescheide der wirtschaftlichen Jugendhilfe weisen i.d.R. die Anteile aus, die nicht auf den Bedarf des Pflegekindes entfallen, sondern die Arbeit der Pflegeperson abgelten. Da dieser Teil der Leistung explizit eine Gegenleistung für die Betreuungsarbeit der Pflegeperson darstellt, handelt es sich unterhaltsrechtlich um deren Einkommen.

Zum Pflegegeld im Einzelnen siehe das Stichwort " Pflegegeld ".

3. Auswirkungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten

a) Grundsätzlich