Privatentnahmen

1. Allgemeine Bedeutung

Der Begriff der Entnahmen entstammt dem Handels- und dem Steuerrecht und nicht dem Unterhaltsrecht. Mit Entnahmen werden Kapitalabflüsse aus dem Unternehmen bezeichnet, die je nach ihrem Verwendungszweck noch weiter konkretisiert werden. Privatentnahmen sind Vermögensabflüsse aus dem Unternehmen, die der Entnehmende für private Zwecke verwendet und die nicht dem Unternehmen wieder zugutekommen. Entnahmen und damit auch Privatentnahmen mindern stets das Kapital und nicht den Gewinn des Unternehmens, gehen also zu Lasten des wirtschaftlichen Werts des Betriebs.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung