Pflegezulage zur Rente (§ 35 BVG)

1. Bedeutung der Regelung

Ein Beschädigter, der Leistungen nach dem BVG bezieht, erhält eine Pflegezulage zur Rente, wenn er infolge der Schädigung so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Für den Anspruch auf die Leistung ist es unerheblich, ob die Hilfe von Ehegatten bzw. Angehörigen oder von professionellen Pflegediensten geleistet wird.

2. Höhe der Leistung

Die Leistung ist als Pauschale ausgestaltet und nach Stufen eingeteilt, die sich aus dem Umfang der Pflegebedürftigkeit ergeben. Die Höhe ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Stufe

bis 30.06.2022

ab 01.07.2022

I

342 €

360 €

II

584 €

615 €

III

832 €

877 €

IV

1.068 €

1.125 €

V

1.386 €

1.460 €

VI

1.706 €

1.797 €

Nach § 35 Abs. 2 BVG kann in den Fällen, in denen die Hilfeleistung von Dritten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags geleistet wird, die Pflegezulage um den Mehrbetrag dieser Lohnkosten erhöht werden.

3. Unterhaltsrechtliche Bedeutung