Promotion

1. Grundsätzlich

Die Frage, ob während der Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte sich auf eine Promotion vorbereitet, noch Unterhalt geschuldet wird, ist im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterhalt, den Eltern ihren Kindern schulden, und dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, den der unterhaltspflichtige Ehegatte schuldet, von Bedeutung.

Eltern schulden ihren Kindern gem. § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene Berufsausbildung, die i.d.R. mit dem für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Abschluss einschließlich einer etwaigen Berufsvorbereitung, z.B. Referendariat erreicht ist. Die Promotion gehört i.d.R. nicht mehr dazu, sondern stellt, so OLG Hamm, einen akademischen Grad dar (OLG Hamm, FamRZ 1990, 904).

2. Ausnahmsweise

Die Kosten für die Vorbereitung einer Promotion im Anschluss an eine abgeschlossene Hochschulausbildung gehören ausnahmsweise dann zur geschuldeten Ausbildung, wenn die Promotion Voraussetzung für die Berufsausbildung ist. Der Umstand allein, dass durch eine Promotion die Chancen auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise verbessert werden, begründet keinen weiteren Unterhaltsanspruch (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 708, 709; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 789 jeweils zu § 1575 BGB). Es obliegt dabei dem Unterhaltsberechtigten, die besonderen Umstände darzulegen, die die Weiterzahlung des Ausbildungsunterhalts während der Promotion rechtfertigen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).