Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind bei der Bestimmung der abzugsfähigen Belastungen die gesundheitsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. Kosten für eine medizinisch notwendige Diät und der Eigenanteil an Arzt- und Arzneimittelkosten (BGH, FamRZ 1986,
Kosten für eine lösen allerdings nur insoweit einen Zusatzbedarf aus, als sie die Kosten für die normale Ernährung übersteigen. Diese Mehrkosten können nach § Abs. geschätzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, , 94 re.Sp.).
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