Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)

Ein Ausschluss, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB (siehe Stichwort "Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)") setzt neben den dort enumerativ aufgeführten Gründen voraus, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes (siehe Stichwort "Belange des Kindes (§ 1579 BGB)") grob unbillig wäre. Für die Frage, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig ist, ist darauf abzustellen, ob dem Gerechtigkeitsempfinden der Allgemeinheit in unerträglicher Weise durch das Verhalten des an sich Berechtigten widersprochen worden ist. Notwendig ist dazu eine Gesamtwürdigung aller Umstände (OLG Hamm, FamRZ 2002, 240, 241; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1579 Rdnr. 69; vgl. ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1135, 1136; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 823, 824; OLG Celle, FamRZ 1990, 519, 520 a.E.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 63, 64).

Umstände in diesem Sinne können sein:

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten (BGH, FamRZ 1992, 1045),

die Ehedauer, bei einer lang dauernden Ehe kann trotz Vorliegens eines Ausschlussgrunds der Grundsatz der nachehelichen Solidarität dazu führen, dass dem Berechtigten nachehelicher Unterhalt in Höhe des Mindestbedarfs zusteht (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 161, 162),