Gründungszuschuss nach § 93 SGB III

1. Zweck und Voraussetzung

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Leistung, die arbeitslosen Menschen den Schritt in die Selbständigkeit erleichtern soll. Der Zuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung während der Anfangsphase der Selbständigkeit, in der erfahrungsgemäß noch keine Einkünfte generiert werden können, sondern vorhandene Gelder zum weiteren Aufbau der Tätigkeit benötigt werden. Voraussetzung für den Bezug des Gründungszuschusses ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, und zwar noch für mindestens 150 Tage. Zudem muss der Agentur für Arbeit, die den Gründungszuschuss auszahlt, die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen werden, und derjenige, der die Leistung begehrt, muss seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Ausgeschlossen ist die Leistung i.d.R. dann, wenn schon ein Gründungszuschuss für eine als erfolglos beendete Selbständigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre gezahlt wurde. Zudem kann eine Förderung über die Regelaltersgrenze der geförderten Person hinaus nicht erfolgen.

2. Höhe und Dauer