Hausmann-Ehe

1. Unterhaltsrechtliche Bedeutung des Rollentauschs

Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte bleibt seiner früheren Familie gegenüber grundsätzlich auch dann unterhaltspflichtig, wenn er eine neue Ehe eingeht und dort im Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten (§ 1356 Abs. 1 BGB) die Rolle des Hausmanns bzw. der Hausfrau übernimmt und ein aus der neuen Verbindung hervorgegangenes minderjähriges Kind betreut.

Wegen des gleichen Rangs aller minderjährigen Kinder des Schuldners muss er seine Kräfte auch auf alle gleichmäßig verteilen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 614, 615 m. Anm. Büttner; OLG Köln, FamRZ 1999, 1011, 1012). Das kann u.U. bedeuten, dass der Hausmann seine Haushaltstätigkeit so weit zurücknehmen muss, dass es ihm möglich ist, wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen (OLG Hamm, FamRZ 2003, 1961; OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1204). Dies gilt natürlich auch für eine barunterhaltspflichtige Mutter.

Deshalb ist der eheinterne Rollentausch unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht anzuerkennen. Die Tatsache, dass der Hausmann bzw. die Hausfrau kein Erwerbseinkommen mehr hat, führt also nicht automatisch zur Leistungsunfähigkeit.