Haushaltsführung

Haushaltsführung und Erziehung der Kinder einerseits und die Erzielung der zum Lebensunterhalt erforderlichen Barmittel andererseits stellen zwei grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dem tragen auch die Regelungen der §§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen (BVerfG v. 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, FamRZ 2002, 527, Rdnr. 31 ff. = FF 2002, 63 m. Anm. Wiegmann).