Höherstufung bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

1. Allgemeines

Für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst in die dem Betrag entsprechende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Die Einkommensgrenzen der jeweiligen Gruppe werden mit dem obersten Betrag der jeweiligen Gruppen angegeben. Die erste Einkommensgruppe, die den der jeweiligen Altersstufe umfasst, umfasst das bereinigte Nettoeinkommen bis 1.900 € im Monat. Erst bei einem höheren Einkommen findet eine Einordnung in die nächste Gruppe statt. Der Gruppenwechsel vollzieht sich dabei in 400-€-Schritten und erweist sich damit als eher grob, weil beispielsweise ein Unterhaltspflichtiger mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.950 € ebenso in die Einkommensgruppe 2 einzuordnen ist wie ein Unterhaltspflichtiger mit einem bereinigten Einkommen von 2.250 €. Zudem ergeben sich weitere Unterschiede durch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Um eine einigermaßen gerechte Belastung der Unterhaltspflichtigen und eine einigermaßen gerechte Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen allen zu erreichen, geht die Düsseldorfer Tabelle traditionell von einer bestimmten Zahl von Unterhaltspflichten aus. Ursprünglich war der Maßstab die frühere "statistischen Normalfamilie", die aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestand. Daraus folgte eine Unterhaltspflicht für drei Personen (Ehefrau und zwei Kinder).