Die Kosten für eine Haushaltshilfe gehören üblicherweise zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, spielen also unterhaltsrechtlich i.d.R. keine Rolle (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 1082, 1083; siehe aber auch das Stichwort " Kinderbetreuungskosten ").
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können in geeigneten Fällen beim Unterhaltspflichtigen als abzugsfähige persönliche Belastung anerkannt werden (BGH, FamRZ 1986,
Haben die Eheleute in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, so kann der Ehefrau als angemessene Erwerbstätigkeit i.S.d. § 1574 BGB nicht eine Tätigkeit als Haushaltshilfe oder Putzfrau angesonnen werden, etwa mit der Begründung, dass sie auch während der Ehe diese Tätigkeiten für die Familie ausgeübt habe (BGH, FamRZ 1987, 691, 693; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987,
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