Haushaltshilfe

Die Kosten für eine Haushaltshilfe gehören üblicherweise zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, spielen also unterhaltsrechtlich i.d.R. keine Rolle (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 1082, 1083; siehe aber auch das Stichwort " Kinderbetreuungskosten ").

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können in geeigneten Fällen beim Unterhaltspflichtigen als abzugsfähige persönliche Belastung anerkannt werden (BGH, FamRZ 1986, 661, 663). Das gilt besonders, wenn es um die Betreuung behinderter, kranker oder alter Menschen, also um Menschen geht, die auf Fremdhilfe angewiesen sind.

Haben die Eheleute in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, so kann der Ehefrau als angemessene Erwerbstätigkeit i.S.d. § 1574 BGB nicht eine Tätigkeit als Haushaltshilfe oder Putzfrau angesonnen werden, etwa mit der Begründung, dass sie auch während der Ehe diese Tätigkeiten für die Familie ausgeübt habe (BGH, FamRZ 1987, 691, 693; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1259, 1260). Kommt aber eine Tätigkeit als Haushaltshilfe für eine ältere Frau ohne abgeschlossene Berufsausbildung als angemessene Erwerbstätigkeit in Betracht, ist ihr bei eingeschränktem Gesundheitszustand ein monatliches Nettoeinkommen fiktiv zuzurechnen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 57, 58 li.Sp. oben: allenfalls 650 DM).