Kinderbetreuungskosten

1. Unterhaltsrelevante Berücksichtigung

Kosten für die Betreuung eines Kindes durch Dritte sind regelmäßig unterhaltsrechtlich von Bedeutung, und zwar entweder als Mehrbedarf des Kindes oder als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden erwerbstätigen Elternteils. In welcher Form sie berücksichtigt werden, hängt letztlich davon ab, aus welchen Gründen das Kind in die Betreuung Dritter gegeben wird.

2. Kindergartenkosten und Kosten vergleichbarer Einrichtungen

Der Kindergartenbesuch dient in erster Linie der Erziehung und Förderung des Kindes und hat nicht den Zweck, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Diese letztgenannte Folge ist quasi nur ein Nebenprodukt des Kindergartenbesuchs (st. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2009, 962). Seit der gefestigten BGH-Rechtsprechung gilt für die Kosten eines Kindergartens bzw. einer vergleichbaren Einrichtung, dass diese mit Ausnahme der Verpflegungskosten Mehrbedarf des Kindes sind (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962). Der BGH hat geklärt, dass zu dem Mehrbedarf des Kindes auch die anfallenden Hortkosten gehören (BGH v. 11.01.2017 - XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rdnr. 37).

Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und müssen herausgerechnet werden.