Ob die für den Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten Mehrbedarf des Kindes sind und somit zusätzlich zum Tabellenunterhalt als laufender Bedarf geltend gemacht werden können, wurde von der Rechtsprechung früher überwiegend verneint. Soweit es sich um "normale" Kindergartenkosten handelte, sollten diese bereits in den Tabellenbeträgen enthalten sein (BGH, FamRZ 2007, 882; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129), insbesondere wenn hoher Kindesunterhalt gezahlt wird (OLG Frankfurt, NJW-RR 2006,
Nach anderer Ansicht stellten Kindergartenkosten Mehrbedarf des Kindes dann dar, wenn der Besuch allein aus pädagogischen Gründen erfolgt (OLG München, OLGR München 1999, 43; OLG Nürnberg, FamRZ 2004,
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