Krankenversicherung

1. Grundsätze des Krankenversicherungsrechts im Überblick

Seit dem 01.01.2009 besteht in der Bundesrepublik Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Danach muss jeder, der einen Wohnsitz im Inland hat, krankenversichert sein. Eine Person, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss daher für sich und die von ihr vertretenen Personen eine private Vollversicherung abschließen. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, ohne Absicherung im Krankheitsfall bleiben.

Die Grundsätze, der Umfang und die Ausnahmen zur Versicherungspflicht bestimmen sich nach § 193 VVG. So muss der Versicherungsschutz der Pflichtversicherung die Kostenerstattung sowohl für ambulante als auch für stationäre Heilbehandlungen vorsehen. Möglich ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung mit der Folge, dass die monatlichen Beiträge niedriger werden. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist jedoch auf 5.000 € im Kalenderjahr begrenzt (§ 193 Abs. 3 VVG). Für beihilfeberechtigte Personen ermittelt sich diese Höchstgrenze unter Berücksichtigung des Beihilfesatzes. Ausgenommen von der Pflicht, eine private Krankenversicherung abzuschließen, sind neben den in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten vor allem Personen, die einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ähnliche Leistungen haben, insbesondere auch nach den Regelungen des .