Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)

1. Zweck der Leistung

Das Kurzarbeitergeld ist ein arbeitspolitisches Instrument, mit dem erreicht werden soll, dass bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens einem Arbeitnehmer (§ 97 SGB III) erfolgt und es zu keinen Entlassungen kommt.

Der vorübergehende Arbeitsausfall kann dabei saisonal bedingt sein, wie z.B. im Baugewerbe während Schlechtwetterzeiten im Winter, oder aber durch fehlende Nachfrage, Unterbrechung von Lieferketten usw. herbeigeführt sein. Auch können ordnungspolitische Maßnahmen, wie z.B. Anordnungen von Geschäftsschließungen wegen akuter Gesundheitsgefährdung wie in der Corona-Krise Ursache der fehlenden Nachfrage sein.

2. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. § 95 SGB III dann, wenn der Beschäftigungsbetrieb das volle Arbeitsentgelt aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht mehr zahlt und die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.

a) Erheblicher Arbeitsausfall

Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Ein Arbeitsausfall ist nach § 96 Abs. 1 SGB III dann erheblich, wenn

er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

er vorübergehend und nicht vermeidbar ist sowie