Kindesunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

1. Rechtslage ab 01.09.2009

a) Selbständiges Unterhaltsverfahren

Für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren regelt § 237 FamFG die Geltendmachung von Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft. Es bietet die Möglichkeit, noch vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft zum Kindesunterhalt ein Unterhaltsverfahren einzuleiten. Anders als das frühere Verfahren nach § 653 ZPO a.F. ist das Verfahren jetzt nicht mehr als Annex zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgestaltet, sondern als selbständiges Hauptsacheverfahren, das aber gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden kann.

b) Nur für Kindesunterhalt

Nur für minderjährige Kinder ist das Verfahren auf Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft durch § 237 FamFG eröffnet. Es gibt somit keine Möglichkeit, in einem Unterhaltshauptsacheverfahren den Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB vor wirksamer Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend zu machen. Der Mutter stehen jedoch als Mittel des Eilrechtsschutzes die einstweiligen Anordnungen nach §§ 247 bzw. 248 FamFG zur Verfügung.

c) Verfahrensvoraussetzungen

aa) Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens