Krankenhaustagegeld/Krankentagegeld

1. Absicherungszweck

Mit dem Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung oder der einer Krankenhaustagegeldversicherung soll das Risiko des Ausfalls der eigenen Arbeitskraft, aber auch einer eventuellen finanziellen Mehrbelastung durch einen Krankheitsvertreter bei einer Erkrankung abgesichert werden. Im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung wird für die Berechnung der Leistungshöhe jeder Tag der mit Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Erkrankung berücksichtigt unabhängig davon, ob ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Bei einer Krankenhaustagegeldversicherung werden die Leistungen dagegen nur für die Tage gezahlt, in denen eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt ist.

Diese Form der Absicherung für den Krankheitsfall findet sich am ehesten bei selbständig Tätigen, die mit dieser regelmäßig zusätzlich zur Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherung den mit dem krankheitsbedingten Wegfall ihrer Arbeitskraft verbundenen Einkommensausfall abfedern wollen. Abhängig Tätige sind i.d.R. durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geschützt und benötigen daher i.d.R. diesen Ausgleich für den Wegfall der Arbeitskraft nicht in gleichem Maß wie ein Selbständiger. Im Übrigen wird wegen der Leistungen von Krankengeld auf das Stichwort "Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V" verwiesen.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung

a) Zufließende Versicherungsleistung im Rahmen der Unterhaltsberechnung