Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist es unerheblich, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Soweit das vor dem 01.07.1998 geltende Recht unterschiedliche Rechtsvorschriften für eheliche und nichteheliche Kinder kannte, wurden diese durch das
Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts galt hinsichtlich des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts nach früherer Rechtsprechung, dass Unterhalt für ein nicht ehelich geborenes oder vorehelich geborenes Kind beim Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung nur dann vorweg abzuziehen war, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits während der intakten Ehe Unterhalt für dieses Kind zu zahlen hatte. Denn nur dann hatte die Unterhaltszahlung für das nicht ehelich geborene Kind bereits die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.d. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mitgeprägt (BGH, FamRZ 1994, 87 m. abl. Anm. Ewers, FamRZ 1994, 816, 817; BGH, FamRZ 1988, 1031, 1032 li.Sp. unter I 3; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 1584 m. abl. Anm. Schumacher; KG, FamRZ 1988, 720, 721 re.Sp.).
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