Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben - von den nachstehend dargestellten Ausnahmen abgesehen - gem. § 44 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Barleistungen aus der Krankenversicherung und damit auf das sogenannte Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie mit Billigung und auf Kosten der Krankenkasse stationär entweder in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
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