Herabsetzung des Ehegattenunterhalts

Eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber in § 1579 BGB und in § 1578b BGB vorgesehen.

Die Härteklausel des § 1579 BGB sieht neben dem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs (siehe dazu Stichwort "Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)") und seiner zeitlichen Begrenzung auch die Herabsetzung des Unterhalts vor. Sie kommt immer dann in Betracht, wenn der vollständige Ausschluss nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden. Dabei können im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung auch sonstige Umstände, wie etwa die Schwere des Verwirkungsgrunds, die Ehedauer und die Verdienste des Berechtigten um die Familie, insbesondere bei der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder, berücksichtigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 01.12.1989 - 12 UF 359/88, FamRZ 1990, 633, 634). Das OLG Schleswig (Urt. v. 09.12.1999 - 15 UF 183/98, FamRZ 2000, 1367, 1368) hat in einem Fall des versuchten Prozessbetrugs (Verschweigen der Rentenbewilligung) eine Kürzung um 1/3 des Anspruchs vorgenommen.

Eine Herabsetzung des Unterhalts erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Bereits entstandene Ansprüche vor der zu verurteilenden Tat werden von der Unterhaltskürzung nicht erfasst (BGH, Urt. v. 09.11.1983 - IVb ZR 8/82, FamRZ 1984, 34, Rdnr. 8 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 09.12.1999 - 15 UF 183/98, FamRZ 2000, 1367, 1368).