Herabstufung bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst in die dem Betrag entsprechende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Die Düsseldorfer Tabelle geht derzeit noch davon aus, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat. Für Einzelheiten zu den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle siehe das Stichwort "Höherstufung und Herabstufung bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle".

Eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und damit einer Reduzierung der Unterhaltshöhe hat aktuell dann zu erfolgen, wenn mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Rangfolge des § 1609 BGB. Ist jedoch ersichtlich, dass für einen nachrangig Unterhaltsberechtigten keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, weil diese für den Unterhalt der vorrangig Berechtigten aufgebraucht werden, entfällt die Berücksichtigung des nachrangig Berechtigten bei der Einstufung. In der Praxis bedeutet dies, dass in den unteren Einkommensgruppen regelmäßig nur die Anzahl der unterhaltsberechtigen gleichrangigen Kinder maßgeblich ist.