Homeoffice

1. Allgemeines

Nicht zuletzt durch die coronabedingten Einschränkungen hat sich die Arbeitswelt erheblich verändert. Dies betrifft vor allem die Bereiche Bürotätigkeit und Verwaltung. Hier setzen mehr und mehr Firmen auch nach Ende der Corona-Maßnahmen weiterhin auf eine Arbeitstätigkeit von zu Hause aus, und damit auf das sogenannte Homeoffice. Aus der Sicht der Arbeitgeber hat sich dieses Arbeitsmodell bewährt, zumal erhebliche Kosten für die Anmietung der Büroräume entfallen. Auch aus der Sicht der Arbeitnehmer hat die Arbeit im Homeoffice Vorteile, weil lange Anfahrtswege entfallen und die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie besser gelingen kann.

2. Unterhaltsrechtliche Auswirkungen von Homeoffice

a) Berücksichtigung als Arbeitszeit

Auch die Arbeitstätigkeit im Rahmen des Homeoffice ist Arbeitszeit und steht nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Daher kann allein der Umstand, dass die kinderbetreuende Mutter auch im Homeoffice arbeiten kann, nicht dazu führen, dass ein Ehegattenunterhaltsanspruch oder ein Anspruch aus § 1615l BGB entfällt. Aber die Möglichkeit des Homeoffice muss bei der Prüfung eines Billigkeitsunterhaltsanspruchs mit berücksichtigt werden (siehe zur Abwägung OLG Köln v. 01.03.2021 - 25 UF 147/20, FamRZ 2021, 1373).

b) Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice