Hundehaltungskosten

Der Ehegattenunterhalt umfasst nach §  1578 Abs.  1 BGB den gesamten Lebensbedarf (siehe auch das Stichwort "Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB"), so dass auch Aufwendungen zur Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange davon umfasst werden. Die Zuwendung zu einem Haustier kann für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass es grundsätzlich zu solchen Belangen gehört. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse.

Wenn Unterhalt nach einer Quote des verfügbaren Einkommens zugesprochen wird, sind Kosten einer Hundehaltung grundsätzlich in der Quote enthalten. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung (siehe auch das Stichwort " Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt") sind entsprechende Kosten demgegenüber i.d.R. zu beziffern. Nur in Ausnahmefällen wird der Aufwand zusätzlich zur Unterhaltsquote verlangt werden können (vgl. OLG Düsseldorf v. 30.09.1996 - 2 UFH 11/96, FamRZ 1997, 500).

Unterhaltungskosten für einen dem Kind überlassenen Hund können einen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt auslösen, weil Tierhaltungskosten nicht in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Ab der zweiten Einkommensgruppe können jedoch Beträge auch für Tierhaltungskosten in gewissen Umfang verwandt werden (OLG Bremen v. 29.04.2010 - 4 WF 41/10, FamRZ 2011, 43).