§ 105 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 140 vom 12.05.2026

§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2)