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Wer trägt das Risiko, wenn der Unfallverursacher einwendet, die Rechnung der Werkstatt sei überhöht? Und wann sind die Reparaturkosten ersatzfähig? Der BGH hat das sog. Werkstattrisiko in fünf Revisionsverfahren mit unterschiedlichen Fallkonstellationen bestimmt. Ersatzfähig können demnach auch Rechnungspositionen werden, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen beziehen.
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Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Mandatsbearbeitung!
Ihre
Ass. iur. Claudia Ehrenfeuchter
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG