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In einer Einbahnstraße darf man nicht rückwärts entgegen der erlaubten Fahrtrichtung fahren. Auch nicht um einen anderen Verkehrsteilnehmer Platz zu machen. Nur unmittelbares Rückwärtseinparken, ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße, ist kein unzulässiges Rückwärtsfahren.
Der gegen den aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts in den fließenden Verkehr Einfahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift hier nicht, da keine typische Fallkonstellation vorliege. Wegen des Umstandes, dass die Beklagte die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr, liegt kein typischer Geschehensablauf vor. (BGH, 10.10.2023 – VI ZR 287/22).
Das ist nur ein Urteil aus dem aktualisierten Teil Rückwärtsfahren des Abschnitts detaillierte Haftungsbegründung.
.Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Mandatsbearbeitung!
Ihre
Ass. iur. Claudia Ehrenfeuchter
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG