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Alter und Laufleistung eines Fahrzeugs können allenfalls Indizien dafür sein, ob ein merkantiler Minderwert noch in Betracht kommt. Es sind keine starren Obergrenzen. Entscheidend sind die Fragen, ob das Fahrzeug trotz Reparatur auf dem Markt einen geringeren Verkaufspreis erzielt, ob dieser Wertverlust begründet und nachgewiesen werden kann.
Hier hatte ein Gutachter den Minderwert nachvollziehbar beziffert. Das Gericht nutzte diese Einschätzung. Es stützte sich auf § 287 ZPO, der es erlauben, Schadenshöhen anhand plausibler Grundlagen zu schätzen. Gerade bei älteren, oder hochwertigen Fahrzeugen ist die Marktgängigkeit oft noch gegeben (OLG Frankfurt, 13.01.2025 – 14 U 124/2).
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Mandatsbearbeitung!
Ihre
Ass. iur. Claudia Ehrenfeuchter