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Beim Nachweis eines Fahrzeugschadens durch einen Sturm hat der klagenden Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen. Ist es fraglich, ob Schäden durch unmittelbare Einwirkung eines Sturms entstanden sind und kommen andere Ursachen in Betracht, so muss der Versicherungsnehmer voll beweisen, dass die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist und eine andere Ursache ausscheidet. (OLG Nürnberg, 17.07.2024 – 8 U 775/24) →
Naturereignisse.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Mandatsbearbeitung!
Ihre
Ass. iur. Claudia Ehrenfeuchter
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG