Teilungsabkommen

Autor: Stephan Schröder

Die Krafthaftpflichtversicherer wie auch die Sozialversicherungsträger verbinden eine Reihe von Teilungsabkommen, die sowohl an eine Mitverursachung im Rahmen der Haftpflicht wie auch an das Bestehen von Kasko-Versicherungsverträgen (auch Teilkasko) anknüpfen, ebenso an den Bestand von Verkehrs-Service-Versicherungen, an ein Sozialversicherungsverhältnis, ferner auch an bestehende private Krankenversicherungsverträge usw.

Vielfach schließen Versicherer untereinander Verträge ab, wonach sie im Interesse der Vereinfachung der sich vielfach im Innenausgleich stellenden Regulierungsprobleme unabhängig von der Verschuldensfrage bzgl. eines versicherten Schadens die eventuellen gegenseitigen Ansprüche der Höhe nach zur Hälfte ausgleichen. Dies macht vielfach Beweisverfahren überflüssig. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung beziehen sich Teilungsabkommen auf die Direktansprüche des Geschädigten nach §  115 Abs.  1 Nr. 1 VVG, die auf Sozialversicherungsträger oder andere Abkommenspartner übergegangen sind.