Kfz-Haftpflichtversicherung soll Detektivbericht offenlegen (OLG Oldenburg, Urt. 09.04.2024 - 13 U 48/23)

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Kfz-Haftpflichtversicherung soll Detektivbericht offenlegen (OLG Oldenburg, Urt. 09.04.2024 - 13 U 48/23)

Lässt eine Versicherung den Anspruchssteller durch ein Detektivbüro observieren, kann dem Betroffenen ein Auskunftsrecht über die gesammelten personenbezogenen Daten nach Art.  15   DSGVO zustehen. Das hat das OLG Oldenburg entschieden. Im Streitfall hatte ein Kfz-Haftpflichtversicherer den Verdacht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls unberechtigte Ansprüche geltend macht.

Darum geht es

Die Versicherung hatte den Verdacht, dass die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers tatsächlich geringer waren als angegeben und ging davon aus, dass der Kläger unberechtigte Ansprüche geltend mache.

Die daraufhin von der Versicherung beauftragte Detektei observierte den Kläger über mehrere Wochen und fasste ihre Erkenntnisse über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen des Klägers für die Versicherung in einem Ermittlungsbericht zusammen.

Der Kläger aus dem Landkreis Osnabrück erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer vor dem LG Osnabrück.

Die Klage war unter anderem auf Auskunft zu den von der Versicherung verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Herausgabe einer Kopie der Informationen gerichtet, welche die von der Versicherung beauftragte Detektei vom Kläger gesammelt hatte.