§ 111 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 111 b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111 b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3§ 94 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.