§ 13 b FStrG
FNA: 911-1
Fassung vom: 28.06.2007
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 84 vom 29.03.2026

§ 13 b FStrG Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

§ 13 b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a näher bestimmt wird; 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören; 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.