§ 2 VerkLG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 2 VerkLG Anwendung

§ 2 Anwendung

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat, 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat 1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2 aufzuheben. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.