§ 21 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 21 StVO Personenbeförderung

§ 21 Personenbeförderung

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. 4Es ist verboten, Personen mitzunehmen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. (1 a)