§ 226 a StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 226 a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien

§ 226 a Verstümmelung weiblicher Genitalien

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.