§ 25 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 25 StGB Täterschaft

§ 25 Täterschaft

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).