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B
BGB
§ 293
BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026
Änderungsnachweis
§ 293 BGB Annahmeverzug
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 293 Annahmeverzug
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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