§ 53 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 6 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

§ 53 FZV Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

§ 53 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. 2Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. 3Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. 4Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. 5Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. 6Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen. (2) 1Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. 2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen. (3)