§ 74 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 7 Fahrzeugregister

§ 74 FZV Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen

§ 74 Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge zu führen, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. 2Diese Datenbank ist für folgende Zwecke zu führen: 1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das Fahrzeug, insbesondere für die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung, 2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind, 3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen Kohlendioxid-Emissionen, 4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, 5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und 6. für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung. (2)