§ 87 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, 2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.