BGH - Beschluss vom 10.10.2023
2 StR 196/23
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3650 Js 32465/21

Abgabe der Zuständigkeit an einen anderen Strafsenat

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 2 StR 196/23

DRsp Nr. 2023/13761

Abgabe der Zuständigkeit an einen anderen Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen "vorsätzlicher" Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.

Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3650 Js 32465/21