Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht
BGH, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen VI ZR 146/88
DRsp Nr. 1992/1933
Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht
»1. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer kann durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden."2. Der für einen Gesamtschuldner eintretende Versicherer kann von einem anderen Gesamtschuldner keine (anteilige) Freistellung für künftig zu leistenden Schadensersatz verlangen."3. Zum gesamtschuldnerischen Innenausgleich nach einem Verkehrsunfall infolge Mängeln der Absicherung einer Straßenbaustelle, für die sowohl die öffentliche Hand als auch die Bauunternehmung und deren örtlicher Bauleiter, letztere in einer Haftungseinheit verbunden, jeweils unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen haben.«