LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2020
1 Sa 203/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1492/17
ArbG Mainz, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1492/17

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis eines Steuerberaters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 203/19

DRsp Nr. 2020/10334

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis eines Steuerberaters

1. Die Tätigkeit eines Steuerberaters kann ihrer Art nach sowohl im Rahmen selbständiger Tätigkeit als auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden (§§ 57 Abs. 1, 58 StBerG). 2. Es spricht für ein (selbständiges) freies Dienstverhältnis, wenn der Auftraggeber sich kein generelles Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts bzw. der Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben vorbehalten hat. Ein auftragsbezogenes Weisungsrecht steht demgegenüber der Annahme eines Dienst- bzw. Auftragsverhältnisses nicht entgegen. Denn auch gegenüber einem freien Mitarbeiter ist die Zuweisung von zu erledigenden Aufgaben unerlässlich, um den Leistungsgegenstand zu konkretisieren.

Tenor

1.

Unter gleichzeitiger Abweisung des Hilfsantrags bleibt das Versäumnisurteil vom 13.12.2019 aufrechterhalten.

2.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.