KG - Beschluss vom 12.02.2021
(3) 121 Ss 1/21 (5/21)
Normen:
StPO § 261; StGB § 142 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; StGB § 52; StGB § 53;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 272 AR 110/20

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Fortsetzung einer Trunkenheitsfahrt nach einem Unfallereignis

KG, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 1/21 (5/21)

DRsp Nr. 2021/3762

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Fortsetzung einer Trunkenheitsfahrt nach einem Unfallereignis

1. Zu den Anforderungen an die Feststellung relativer Fahrunsicherheit. 2. Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne (§ 142 Abs. 1 StGB) darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Normenkette:

StPO § 261; StGB § 142 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; StGB § 52; StGB § 53;