LAG München - Urteil vom 29.04.2020
11 Sa 106/20
Normen:
BGB § 640; AÜG a.F. Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 6; AÜG a.F. Art. 1 § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 830/17

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und WerkvertragIndizien für einen Scheinwerkvertrag

LAG München, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 106/20

DRsp Nr. 2022/856

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Indizien für einen Scheinwerkvertrag

1. Eine Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen. Im Fall des Werkvertrags wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist dem Drittunternehmen für seine Leistung oder sein geschuldetes Werk verantwortlich. 2. Ist zwar ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen, die Tätigkeit aber im Unternehmen des beauftragenden Vertragspartners verrichtet worden, kann ein Scheinwerkvertrag vorliegen. Indizien sind dafür u.a., dass der Beschäftigte seinen Urlaub vom auftraggebenden Unternehmen genehmigen lässt, dass er arbeitstechnisch in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist, dass er Leistungen vom auftraggebenden Unternehmen erhält und dass er ohne Kontrollen, Abnahmen oder Dokumentationen mit den Mitarbeitern des auftraggebenden Unternehmens zusammenarbeitet. Das auftraggebende Unternehmen tritt in diesem Fall in Wahrheit nicht als Werkvertragspartner, sondern als Entleiher i.S.d. AÜG auf.