BAG - Beschluss vom 09.04.2019
9 AZB 2/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, Nr. 8 und Nr. 8a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 611a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 107
AuR 2019, 437
BB 2019, 1908
EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 54
NZA 2020, 67
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 2101/18
ArbG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 9771/18

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und privatrechtlichem Rechtsverhältnis eigener ArtWirtschaftliche Abhängigkeit als charakterisierendes Merkmal für arbeitnehmerähnliche PersonenEindeutige Rechtswegzuweisungen für Arbeitsgerichtsstreitigkeiten und Streitigkeiten bürgerlichrechtlicher Art

BAG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 9 AZB 2/19

DRsp Nr. 2019/11395

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und privatrechtlichem Rechtsverhältnis eigener Art Wirtschaftliche Abhängigkeit als charakterisierendes Merkmal für arbeitnehmerähnliche Personen Eindeutige Rechtswegzuweisungen für Arbeitsgerichtsstreitigkeiten und Streitigkeiten bürgerlichrechtlicher Art

Orientierungssätze: 1. Bei einem Freiwilligendienstverhältnis im Rahmen des entwicklungspolitischen Programms "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (Rn. 15). 2. Freiwillige im Rahmen des "weltwärts"-Programms sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Rn. 18). 3. Die den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG finden keine analoge Anwendung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisationen und den Freiwilligen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" (Rn. 22).

1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2018 - 4 Ta 2101/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette: