BGH - Urteil vom 25.04.2019
4 StR 442/18
Normen:
StGB § 212 Abs. 1; StGB § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 666
NStZ 2019, 608
NStZ-RR 2021, 197
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.02.2018

Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Überfahren eines Fußgängers mit einem Auto; Prüfung des Vorliegens eines (versuchten) Totschlags

BGH, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 4 StR 442/18

DRsp Nr. 2019/9205

Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Überfahren eines Fußgängers mit einem Auto; Prüfung des Vorliegens eines (versuchten) Totschlags

1. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. 2. Tatgerichtliche Erwägungen sind lückenhaft, wenn sie die festgestellten objektiven Tatumstände und das damit einhergehende Verhalten des Angeklagten nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick nehmen und unter dem Gesichtspunkt der Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Todeseintritt einer Gesamtwürdigung unterziehen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. 4.