Hinweis:
Die hier geäußerte Ansicht entspricht einhelliger Rechtsprechung im Schadensrecht (vgl. ES Kfz-Schaden C-1/22, 23, 24, 26). Gleiches gilt wohl auch für den Bereich der Vollkaskoversicherung, vgl. etwa bei Reparatur in Eigenregie LG München I, ES Kfz-Schaden H-2/4, sowie für Fälle unterbliebener Reparatur OLG Frankfurt/M., ES Kfz-Schaden H-2/18, und OLG Stuttgart, ES kfz-Schaden H-2/20.
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