Die Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet; es schuldet der Klägerin lediglich 2.439, 31 DM Schadensersatz.
I. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin, deren Aktivlegitimation von der Berufung zu Recht nicht mehr in Frage gestellt wird, dem Grunde nach aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG rechtfertigt.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 1258 ff.) stellt sich auch das polizeilich veranlaßte Abschleppen eines Fahrzeugs durch einen Abschleppunternehmer als hoheitliche Maßnahme dar, so daß das beklagte Land nicht allein für schuldhaftes Fehlverhalten seiner Polizeibeamten bei Anordnung und/oder Überwachung des Abschleppens nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, sondern auch für schuldhaftes Fehlverhalten eines Abschleppunternehmers bzw. dessen Mitarbeiters, der bei Ausführung der polizeilichen Abschleppanordnung wie ein Erfüllungsgehilfe der Polizei tätig wird.
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