I.
Dem Angeklagten war in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 7. Februar 1980 zur Last gelegt worden, sich im Juli und August 1978 der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nachdem das Landgericht Dortmund das Hauptverfahren gegen den nicht geständigen Angeklagten durch Beschluss vom 14. März 1980 eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 30. April 1980 anberaumt hatte, setzte sich der Angeklagte noch vor Durchführung der Hauptverhandlung mit unbekanntem Aufenthalt nach Jugoslawien ab. Das Verfahren wurde daraufhin zunächst vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt.
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