BGH, Urteil vom 04.06.1957 - Aktenzeichen VI ZR 145/56
DRsp Nr. 1994/6527
Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Schadensabwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben; der Grad des Verschuldens ist daneben nur unter den sonstigen Umständen des Falles in Betracht zu ziehen.