OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2019
3 RBs 82/19
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; BKatV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 1182/18

Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 3 RBs 82/19

DRsp Nr. 2020/2100

Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen

Auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann von der Regelgeldbuße abgewichen werden, wenn der Betroffene ein gutes Einkommen hat. Denn neben der Schwere des Vorwurfs sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn auch untergeordnet, zu berücksichtigen. Ein Monatseinkommen von 4.000 Euro rechtfertigt die Erhöhung der Regelgeldbuße.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3; BKatV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210,00 EUR verurteilt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt: